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Art. 6 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Persönliche Voraussetzungen

Jagd - Jagdberechtigung
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Art. 6 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Persönliche Voraussetzungen

1. Die Jagdbewilligung wird Personen erteilt, die

a) handlungsfähig sind,

b) auf Verlangen vor der Bewilligungserteilung mit einem Leumundszeugnis bestätigen, dass sie nicht wegen eines mit der Jagdausübung unvereinbaren Verhaltens bekannt sind,

c) eine anerkannte Jagdprüfung bestanden und

d) die vorgeschriebenen Regalabgaben und Gebühren entrichtet haben.

2. Sie wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen worden ist oder wenn die Person aus gesundheitlichen Gründen Dritte gefährden oder die Jagd nicht ausüben könnte.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, von der gesuchstellenden Person nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen.

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