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Art. 5 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Jagdberechtigung

Jagd - Jagdberechtigung
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Art. 5 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Jagdberechtigung

1. Jagdberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Jagdbewilligung.

2. Vorbehalten bleiben die vom Regierungsrat durch Verordnung zugelassenen Selbsthilfemassnahmen.

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