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Art. 35 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Auflösung von Spezialfinanzierungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Auflösung von Spezialfinanzierungen

1. Die Mittel des Jagdfonds werden entsprechend ihrer bisherigen Verwendung für Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 aufgebraucht.

2. Nach Verzehr der Mittel gilt der Jagdfonds als aufgehoben und die Aufwendungen der zuständigen Stelle der Volkwirtschaftsdirektion sind in der Laufenden Rechnung zu budgetieren.

3. Der Hegefonds wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Vermögen der Spezialfinanzierung in die Hegekasse nach Artikel 25 überführt.

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