Art. 34 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG)
Art. 34 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG)
1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2. Er kann ergänzendes Recht erlassen betreffend
a) die Liste der jagdbaren und geschützten Tierarten,
b) die Verlängerung der bundesrechtlichen Schonzeiten,
c) den Gebrauch von Waffen, Munition, Jagdgeräten und Hilfsmitteln sowie die Falknerei,
d) die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden sowie Veranstaltungen mit Hunden,
e) die Kontroll- und Meldepflichten,
f) den Umgang mit Fallwild,
g) das Laufenlassen von Hunden und den Abschuss wildernder Hunde,
h) das Prüfungswesen,
i) die Rückerstattung von Gebühren,
k) Jagdgruppen,
l) Wildtierhaltung,
m) Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission für Jagd und Wildtierschutz.
3. Er kann seine Befugnisse durch Verordnung an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.