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Art. 33 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Administrative Massnahmen

Sanktionen
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Art. 33 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Administrative Massnahmen

1. Bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die folgenden administrativen Massnahmen ergreifen

a schriftliche Ermahnung,

b Wertersatz,

c Sicherstellung und Einzug von Tieren, Waffen, Fanggeräten und Hilfsmitteln.

2. Sie kann eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich ermahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen.

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