Art. 31 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Übertretungen
Art. 31 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Übertretungen
1. Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft,
a) wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst,
b) wer durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen die Erteilung einer Jagdbewilligung erwirkt,
c) wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet,
d) wer vorsätzlich für Wildforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.
2. Der Versuch und die Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
3. Die Strafjustizbehörden geben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Jagdgesetzgebung erlassenen, rechtskräftig gewordenen Urteilen unverzüglich Kenntnis.