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Art. 30 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Rechtspflege

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 30 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder ermächtigter Dritter, die gestützt auf die Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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