922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 30 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Rechtspflege
Vollzug und Rechtspflege
Art. 30 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Rechtspflege
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion oder ermächtigter Dritter, die gestützt auf die Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz erlassen werden, kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).