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Art. 3 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG)

Jagd - Jagdplanung
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Art. 3 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG)

1. Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden.

2. Sie legt für jede Tierart mittelfristig anzustrebende Bestandesgrössen sowie die jährlichen Jagdkontingente fest. Bei zu hohen oder zu tiefen Wildbeständen werden regional differenzierte Kontingente festgelegt.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt die erforderlichen Grundlagen bereit, hört die betroffenen Kreise an und plant die Jagd. Sie informiert die betroffenen Kreise in geeigneter Weise über die Jagdplanung und ihre Umsetzung.

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