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Art. 29 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Kommission für Jagd und Wildtierschutz

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 29 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Kommission für Jagd und Wildtierschutz

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für Jagd und Wildtierschutz, bestehend aus höchstens elf Personen.

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