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Art. 28 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Delegation von kantonalen Aufgaben

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 28 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Delegation von kantonalen Aufgaben

1. Der Regierungsrat kann zur Kostenreduktion geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufgaben aus dieser Gesetzgebung und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertragen.

2. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Aufgabenerfüllung abschliessen.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzuges dieser Gesetzgebung durch Leistungsverträge geeignete Dritte beiziehen.

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