922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 27 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Aufsicht
Vollzug und Rechtspflege
Art. 27 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Aufsicht
1. Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die
a Wildhüterinnen und Wildhüter,
b freiwilligen Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die
c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
2. Die Aufsichtsorgane sind Teil der Strafverfolgungsbehörden.
3. Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.
4. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu verhängen und einzuziehen.