922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 26 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Aufgaben der kantonalen Verwaltung
Vollzug und Rechtspflege
Art. 26 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Aufgaben der kantonalen Verwaltung
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz sowie die Wahrung der öffentlichen Interessen sicher.
Die nicht jagdbedingte Nachsuche obliegt den Wildhüterinnen und Wildhütern.