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Art. 26 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Aufgaben der kantonalen Verwaltung

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 26 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Aufgaben der kantonalen Verwaltung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion stellt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Wildtierschutz sowie die Wahrung der öffentlichen Interessen sicher.

Die nicht jagdbedingte Nachsuche obliegt den Wildhüterinnen und Wildhütern.

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