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Art. 25 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Hegekasse

Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung
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Art. 25 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Hegekasse

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beauftragt eine geeignete Stelle ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Errichtung und Verwaltung einer Hegekasse.

2. Sie legt die jährlichen Einnahmen aus dem Hegezuschlag in die Hegekasse ein.

3. Die Hegekasse dient der Finanzierung von hegerischen Massnahmen, anderen Auslagen für die Hege und von jagdbedingten Aufwendungen für die Nachsuchehilfe.

4. Die beauftragte Stelle entscheidet über Beitragsgesuche mit Verfügung, legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel aus der Hegekasse ab und lässt ihre Geschäftsführung von der kantonalen Finanzkontrolle periodisch überprüfen.

5. Der Aufwand für die jagdbedingte Nachsuchehilfe ist entsprechend den tatsächlichen Kosten abzugelten.

6. Mit Beendigung des Auftrags geht das Vermögen der Hegekasse an den Kanton über. Er verwendet dieses weiterhin im Sinne dieses Artikels.

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