922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 24 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Wildschadenfonds
Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung
Art. 24 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Wildschadenfonds
1. Der Kanton führt im Sinne einer Spezialfinanzierung einen Wildschadenfonds, der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwaltet wird.
2. Der Wildschadenfonds wird geäufnet durch
a) die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1,
b) Beiträge des Bundes an Vergütungen,
c) Beiträge des Kantons bei ausserordentlichen Situationen.
3. Er dient der Finanzierung von Beiträgen gemäss Artikel 22 Absatz 1.
4. Die Zuschläge gemäss Artikel 13 Absatz 1 dürfen nur für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, die durch jagdbare Wildtiere verursacht worden sind.