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Art. 23 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Abgeltungen

Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung
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Art. 23 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Abgeltungen

1. Leistungen Dritter nach Artikel 28 werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

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