922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 23 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Abgeltungen
Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung
Art. 23 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Abgeltungen
1. Leistungen Dritter nach Artikel 28 werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.