922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 22 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Beiträge
Staatsbeiträge und Spezialfinanzierung
Art. 22 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Beiträge
Der Kanton leistet angemessene Abgeltungen für Schäden, die die im Bundesrecht verzeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sowie für Massnahmen zur Vorbeugung gegen Wildschäden.
Er kann an Massnahmen im Interesse des Jagdwesens oder des Wildtierschutzes Finanzhilfen leisten.