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Art. 21 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Schutz vor Störung, Information

Schutz
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Art. 21 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Schutz vor Störung, Information

1. Die Wildtiere sind vor Störungen angemessen zu schützen.

2. Der Regierungsrat legt die Schutzmassnahmen in Abstimmung insbesondere mit der regionalen Waldplanung und nach Anhörung der interessierten Organisationen und Behörden wo nötig gebietsbezogen durch Verordnung fest.

3. Die Behörden informieren die Bevölkerung über die Auswirkungen von störenden Einflüssen auf Wildtiere.

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