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Art. 20 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Schutz und Vernetzung der Lebensräume

Schutz
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Art. 20 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Schutz und Vernetzung der Lebensräume

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume nach den Bestimmungen der kantonalen Naturschutzgesetzgebung.

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