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Art. 2 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Funktionen der Jagd

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Funktionen der Jagd

1. Die Jagd

a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig,

b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,

c bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher Interessen,

d nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.

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