922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 2 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Funktionen der Jagd
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Funktionen der Jagd
1. Die Jagd
a nutzt jagdbare Wildtiere nachhaltig,
b reguliert jagdbare Wildtierbestände nach biologischen Grundsätzen,
c bietet Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit zu einer traditionellen und verantwortungsvollen Betätigung in der Natur zu Gunsten öffentlicher Interessen,
d nimmt mit ihrer jagdlichen und hegerischen Tätigkeit eine ausgleichende Stellung zwischen Nutzung und Schutz der Natur ein.