922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 19 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Kontrollpflichten
Jagd - Ausübung der Jagd
Art. 19 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Kontrollpflichten
Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Abschusskontrolle.
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und Wildtierschutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.