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Art. 19 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Kontrollpflichten

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 19 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Kontrollpflichten

Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Abschusskontrolle.

Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und Wildtierschutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.

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