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Art. 18 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Hilfe bei Jagdhandlungen

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 18 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Hilfe bei Jagdhandlungen

1. Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen.

2. Ausnahmen regelt die Verordnung.

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