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Art. 17 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Gebrauch von Transportmitteln

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 17 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Gebrauch von Transportmitteln

1. Der Gebrauch von Motorfahrzeugen kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden mit dem Zweck, den Jagdbetrieb zu beruhigen oder unnötige Störungen der Wildtiere zu vermeiden.

2. Fluggeräte dürfen nur für den Abtransport von Tieren verwendet werden.

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