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Art. 16 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Einsatz von Hunden

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 16 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Einsatz von Hunden

Für die Jagd dürfen nur geeignete Hunde in begrenzter Zahl eingesetzt werden.

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