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Art. 15 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Beschränkungen der Jagd

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 15 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Beschränkungen der Jagd

1. Die Jagd kann zeitlich durch die Festsetzung von Jagd- und Schusszeiten sowie Schontagen eingeschränkt werden.

2. Die Jagd kann zudem örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Kulturen oder andere wichtige Interessen dies erfordern.

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