922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 15 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Beschränkungen der Jagd
Jagd - Ausübung der Jagd
Art. 15 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Beschränkungen der Jagd
1. Die Jagd kann zeitlich durch die Festsetzung von Jagd- und Schusszeiten sowie Schontagen eingeschränkt werden.
2. Die Jagd kann zudem örtlich eingeschränkt werden, wenn der Schutz von Mensch, Tier oder Kulturen oder andere wichtige Interessen dies erfordern.