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Art. 14 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Weidgerechtigkeit

Jagd - Ausübung der Jagd
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Art. 14 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Weidgerechtigkeit

1. Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.

2. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.

3. Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2016 221 · be (Art. 14, 31 Abs. 1 Bst. a JWG)
Hunter Fails to Conduct Timely Follow-up Search After Shooting Foxes
Cited in the dispositive as the basis for conviction for violating the cantonal hunting and game protection law (aftercare).