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Art. 13 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Zuschläge

Jagd - Regalabgaben und Gebühren
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Art. 13 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Zuschläge

Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und Deckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.

Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.

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