922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 13 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Zuschläge
Jagd - Regalabgaben und Gebühren
Art. 13 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Zuschläge
Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und Deckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.
Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.