922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 12 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Anpassung der Regalabgaben
Jagd - Regalabgaben und Gebühren
Art. 12 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Anpassung der Regalabgaben
1. Der Regierungsrat kann die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent senken oder erhöhen, wenn die Ziele der Jagdplanung infolge deutlicher Veränderung der Nachfrage nach Jagdbewilligungen nicht mehr erreicht werden können.
2. Er kann die Regalabgaben überdies periodisch der Teuerung anpassen.