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Art. 11 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Regalabgaben sowie Gebühren für Spezialbewilligungen und Abschüsse

Jagd - Regalabgaben und Gebühren
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Art. 11 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Regalabgaben sowie Gebühren für Spezialbewilligungen und Abschüsse

1. Für die Jagdbewilligungen werden folgende Regalabgaben erhoben

a) Basispatent: CHF 263

b) Basispatent in Verbindung mit anderem Patent: CHF 105

c) Patent A bei einem freigegebenen Tier: CHF 210

d) Patent B bei einem freigegebenen Tier: CHF 210

e) Patent A bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420

f) Patent B bei zwei freigegebenen Tieren: CHF 420

g) Patent C, D oder E: CHF 420

h) Patent C, D oder E in Verbindung mit weiteren Patenten ausser dem Basispatent: CHF 53

i) Zusatzpatent zu Patent A: CHF 210

k) Zusatzpatent zu Patent B: CHF 210

l) Gästekarte: CHF 42

2. Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken.

3. Für Wildtiere, die mit einer Spezialbewilligung abgeschossen worden sind, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion je nach dem Wert des erlegten Wildtieres zusätzlich besondere Abschussgebühren von 100 bis 1000 Franken erheben.

4. Die Regalabgaben für Personen ohne Wohnsitz im Kanton betragen das Dreifache der Ansätze gemäss Absatz 1.

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