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Art. 10 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - 4. Spezialbewilligungen

Jagd - Jagdbewilligungen
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Art. 10 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · 4. Spezialbewilligungen

1. Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete.

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