922.11
JWGLCH
CH-BE
Art. 10 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - 4. Spezialbewilligungen
Jagd - Jagdbewilligungen
Art. 10 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · 4. Spezialbewilligungen
1. Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete.