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Art. 1 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) - Zweck und Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) · Zweck und Wirkungsziele

1. Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.

2. Es verfolgt die Ziele,

a) durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern,

b) die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen,

c) auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind,

d) die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen,

e) eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern,

f) die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.

Zweck und Wirkungsziele Art. 2 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG) →

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