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Art. 8 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Forstbetriebliches Planungswerk (Betriebsplan)

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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Art. 8 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Forstbetriebliches Planungswerk (Betriebsplan)

1. Ein forstbetriebliches Planungswerk konkretisiert die Vorgaben aus dem regionalen Waldplan oder legt eine mittel- bis langfristige Entwicklungsabsicht auf einer bestimmten Waldfläche fest.

2. Es wird durch die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer oder eine forstliche Trägerschaft ausgearbeitet und kann ganz oder teilweise der Waldabteilung zur Genehmigung unterbreitet werden.

3. Die genehmigten Teile des forstbetrieblichen Planungswerks sind für die nach Absatz 2 Beteiligten verbindlich.

4. Wo Dritte betroffen sind, richtet sich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Artikel 49 KWaG.

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