Art. 7 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Mitwirkungsmöglichkeiten
Art. 7 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Mitwirkungsmöglichkeiten
1. Die Waldabteilung informiert die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und die übrige Bevölkerung sowie die Gemeinden und die kantonalen Fachstellen frühzeitig über Erstellung oder Revision des Regionalen Waldplans.
2. Zur Begleitung der Planung zieht sie die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie weitere betroffene Kreise und die kantonalen Fachstellen bei.
3. Der Regionale Waldplan wird nach vorgängiger Publikation im Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden ganz oder in Teilabschnitten an geeigneten Orten während mindestens 30 Tagen zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegt.
4. Im Rahmen der Mitwirkung können von jedermann Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.