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Art. 65 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Organisation der Revierträgerschaften

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 65 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Organisation der Revierträgerschaften

1. Mit Aufhebung des Revierbeschlusses durch das AWN entfällt die Pflicht zur Bildung einer Revierkommission.

2. Die neuen Revierträgerschaften

a) organisieren sich zweckmässig und bezeichnen die Ansprechpartnerinnen und -partner für den Forstdienst;

b) schliessen die Leistungsvereinbarung mit dem AWN ab;

c) legen Rechenschaft über die Erfüllung des Leistungsauftrags ab und

d) fördern die Zusammenarbeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb des Reviers.

3. ...

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