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Art. 6 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Regionaler Waldplan

Pflege und Nutzung des Waldes - Forstliche Planung
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Art. 6 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Regionaler Waldplan

1. Der Regionale Waldplan enthält insbesondere

a Angaben über den Waldzustand, die Standortverhältnisse, die bisherige Bewirtschaftung und die Waldfunktionen,

b Ziele, Entwicklungsabsichten und Kontrollgrössen für die nachhaltige Entwicklung,

c Grundsätze und Rahmenbedingungen für die Waldbewirtschaftung und -pflege,

d Ansprüche an den Wald und ihre Gewichtung,

e Übersicht und Informationen zu Waldflächen mit besonderen Bewirtschaftungsvorschriften,

f Angaben über die Koordination der Vorhaben und

g Darstellungen von offenen Konflikten sowie möglichen Lösungswegen.

1a

Er kann Hinweise zu bestehenden Wald-Wild-Konzepten und zu anderen wildökologischen Planungen enthalten.

2. Erstellung, Nachführung und Umsetzung des Regionalen Waldplans ist Sache der Waldabteilung.

3. Spätestens nach 15 Jahren ist zu prüfen, ob der Regionale Waldplan zu revidieren ist.

4. Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse ist eine vorzeitige Anpassung vorzunehmen.

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