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Art. 59 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kostenpflichtige Dienstleistungen

Kantonaler Forstdienst - Beratung und Arbeiten für Dritte
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Art. 59 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Kostenpflichtige Dienstleistungen

1. Wo der Forstdienst zugunsten von Dritten Arbeiten übernimmt oder durch die von ihm verlangten Dienstleistungen ein offensichtlicher Vorteil entsteht, sind die Kosten den begünstigten Dritten aufzuerlegen.

2. ...

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