921.111
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CH-BE
Art. 59 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kostenpflichtige Dienstleistungen
Kantonaler Forstdienst - Beratung und Arbeiten für Dritte
Art. 59 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Kostenpflichtige Dienstleistungen
1. Wo der Forstdienst zugunsten von Dritten Arbeiten übernimmt oder durch die von ihm verlangten Dienstleistungen ein offensichtlicher Vorteil entsteht, sind die Kosten den begünstigten Dritten aufzuerlegen.
2. ...