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Art. 58 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Kostenlose Beratung

Kantonaler Forstdienst - Beratung und Arbeiten für Dritte
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Art. 58 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Kostenlose Beratung

1. Die Beratung ist im üblichen Rahmen in folgenden Bereichen kostenlos

a) Holzanzeichnung und Waldbau,

b) einfache Auskünfte sowie praktische Ratschläge und Anleitungen,

c) Informationen zu Förderungsmassnahmen und

d) **\*** einfache Ersterkennung und -quantifizierung von Naturgefahren sowie qualitätssichernde Begleitung bei der Planung und Ausführung von Schutzmassnahmen.

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