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Art. 52 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Reviervertrag

Kantonaler Forstdienst - Übertragung kantonaler Aufgaben
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Art. 52 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Reviervertrag

1. Das AWN kann die Aufgaben gemäss Artikel 40 KWaG[[11]] mit einem Leistungsvertrag einer geeigneten Trägerschaft übertragen.

2. Der Leistungsvertrag regelt mindestens folgende Gegenstände

a * Art, Umfang und Kontrolle der zu übertragenden Aufgaben,

b Geltungsgebiet (Perimeter),

c überprüfbare qualitative Vorgaben für die Aufgabenerfüllung,

d * ...

e Erfolgskontrolle,

f * Pauschalentschädigung und

g Vertragsdauer sowie Kündigung des Vertrages.

3. Kommt die Trägerschaft ihren Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nach, kann das AWN die Entschädigung kürzen oder den Leistungsvertrag kündigen.

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