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Art. 47a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern

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Art. 47a Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 2. Waldbauliche Massnahmen in Schutzwäldern

1. An die Kosten der waldbaulichen Massnahmen in Schutzwäldern können Abgeltungen bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

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