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Art. 47 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Abgeltungen 1. Wildschadenverhütung

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Art. 47 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Abgeltungen 1. Wildschadenverhütung

Wo sich die erforderliche Waldverjüngung von standorts- und zukunftstauglichen Baumarten trotz jagdlicher und waldbaulicher Massnahmen nicht erreichen lässt, werden die Kosten für technische Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Rahmen des Budgets übernommen, soweit die Arbeitsleistungen der Jägerschaft und die aus dem kantonalen Wildschadenfonds stammenden Mittel nicht ausreichen.

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