921.111
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CH-BE
Art. 46 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Beiträge - Investitionskredite des Bundes
Art. 46 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
1. Gesuche um Investitionskredite sind bei der Waldabteilung einzureichen.
2. Die Bernische Stiftung für Agrarkredite verfügt auf Antrag des AWN und nach Prüfung der finanziellen und formellen Anforderungen die Kreditgewährung.
3. Sie vollzieht den Zahlungsverkehr.
4. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann sie in Absprache mit dem AWN oder auf dessen Antrag die vorzeitige Rückforderung oder die Kündigung des Kredites verfügen.
5. Mit der Gewährung des Investitionskredites verpflichtet sich der Kanton gegenüber dem Bund zur Rückzahlung, soweit die Schuldnerin oder der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt.