Art. 43 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Beitragshöhe und Beitragsart
Art. 43 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Beitragshöhe und Beitragsart
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien
a) Aufwand, der bei wirtschaftlicher Ausführung der Massnahme entsteht,
b) Bedeutung der Massnahme aus Sicht der Öffentlichkeit,
c) finanzielle Belastung für die Trägerschaft,
d) Kostenwirksamkeit und Qualität der Massnahme,
e) Eigeninteresse sowie Vorleistungen der Trägerschaft,
f) Grad der eigentumsübergreifenden und überbetrieblichen Zusammenarbeit.
2. Soweit zuverlässige Erfahrungswerte vorliegen und keine besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlich begründeten Aufwands bestehen, werden die Beiträge in Form von leistungsabhängigen Pauschalen ausgerichtet.
3. Für standardisierte Projekte kann die Pauschale oder der Beitragssatz einheitlich festgelegt werden.