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Art. 41 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 3. Forstliche und bautechnische Massnahmen

Schutz vor Naturereignissen
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Art. 41 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 3. Forstliche und bautechnische Massnahmen

1. Zur Verhinderung oder Verminderung einer Naturgefahr sorgen die Gemeinden für die fachgerechte Erhaltung, Pflege oder Neuanlage von Schutzwäldern und errichten die notwendigen technischen Schutzbauten oder Anlagen, soweit ihnen diese Massnahmen zumutbar sind.

2. Widersetzt sich eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer den besonderen Bewirtschaftungsvorschriften, ordnet die Waldabteilung auf Antrag der Gemeinden die Ersatzvornahme an.

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