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Art. 40 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Organisatorische Massnahmen

Schutz vor Naturereignissen
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Art. 40 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 2. Organisatorische Massnahmen

1. Die von Naturgefahren bedrohten Gemeinden erstellen eine zweckmässige Alarmorganisation, die bei sich ankündigenden Naturereignissen rechtzeitig die Bevölkerung warnt.

2. Sie haben aufgrund der Notfallplanung vorsorgliche Massnahmen wie die Evakuierung oder Sperrung des gefährdeten Gebietes oder in Ausnahmefällen die künstliche Auslösung drohender Lawinen oder instabiler Felspartien anzuordnen.

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