921.111
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CH-BE
Art. 4 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Wytweiden und Weidwälder
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Wytweiden und Weidwälder
1. Wytweideflächen und Weidwälder sind im Regionalen Waldplan auszuweisen. Der Flächenanteil ihrer Bestockungen ist festzuhalten.
2. Dieser Flächenanteil ist langfristig zu erhalten, während die räumliche Verteilung der Bestockungen ändern darf.