Art. 39 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Aufgaben der Gemeinden 1. Vorsorge
Art. 39 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Aufgaben der Gemeinden 1. Vorsorge
1. Die Gemeinden wachen im Siedlungsgebiet mit Hilfe der Gefahrenkarte gemäss Absatz 2, des Ereigniskatasters, der Gefahrenhinweiskarte und anderer vorhandener Grundlagen, Beobachtungen oder Hinweise über das Auftreten und die Entwicklung einer Gefährdung durch Naturereignisse und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.
2. Wo für das Siedlungsgebiet erkennbare Naturgefahren bestehen, errichten sie eine Gefahrenkarte, aus der die Naturgefahren sowie die daraus entstehenden Risiken für Menschen und erhebliche Sachwerte ersichtlich sind, und erstellen eine Notfallplanung.
2a Sie führen die Gefahrenkarte und die Notfallplanung regelmässig nach.
3. Sie berücksichtigen die Gefahrenkarten sowie andere Grundlagen gemäss Absatz 1 bei der Nutzungsplanung, bei der Erteilung von Baubewilligungen und allen anderen raumwirksamen Tätigkeiten.
4. Sie sorgen dafür, dass neue und bestehende Bauten und Anlagen bezüglich ihres Standortes, der Nutzungsart oder der Bauweise soweit zumutbar den vorhandenen Naturgefahren angepasst werden, gegebenenfalls durch Verlegung an sichere Orte.