Art. 38 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - 2. Grundlagenbeschaffung
Art. 38 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · 2. Grundlagenbeschaffung
1. Die Abteilung Naturgefahren erstellt in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Grundlagen und führt sie nach
a. einen Ereigniskataster, der bereits eingetretene Naturereignisse einschliesslich deren Wirkungszonen und Schadenwirkungen dokumentiert,
b. eine Gefahrenhinweiskarte, die übersichtsmässig auf mögliche Wirkungsräume von Naturprozessen hinweist, um allfällige Konflikte mit Nutzungen frühzeitig zu erkennen,
c. eine kantonsweite Risikoübersicht, um die Schwerpunkte der Risiken zu identifizieren und deren Entwicklung über die Zeit zu verfolgen,
d. einen Schutzbautenkataster, der ausgeführte bauliche Schutzmassnahmen und deren Zustand aufzeigt, und
e. einen Kataster der Messstellen, der die relevanten Messstellen für die Sicherheit des Siedlungsgebiets und der wichtigen Infrastruktur enthält.
2. Zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für die Warnung vor Naturereignissen errichtet die Abteilung Naturgefahren in Ergänzung zum nationalen Messnetz regionale Messstellen.