Art. 37 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Aufgaben der Abteilung Naturgefahren 1. Allgemein
Art. 37 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Aufgaben der Abteilung Naturgefahren 1. Allgemein
1. Die Abteilung Naturgefahren ist die kantonale Fachstelle für die Prävention von Risiken aus Schnee- und Massenbewegungsprozessen innerhalb und ausserhalb des Waldes, wie Schnee und Eislawinen, Eisschlag, Steinschlag, Fels- und Bergsturz, Rutschungen, Hangmuren und Erosion.
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Sie ist zudem die Fachstelle für Vegetationsbrände.
2. Die Abteilung Naturgefahren
a berät, unterstützt und beaufsichtigt Gemeinden, Anlagebetreiberinnen und -betreiber sowie Dritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Schutzmassnahmen;
b* koordiniert subventionierte Massnahmen zur Reduktion von Risiken aus Naturereignissen, soweit dafür nicht Anlagebetreiberinnen und -betreiber verantwortlich sind;
c plant in besonderen Fällen im Auftrag von Dritten Schutzmassnahmen, leitet die Ausführungsarbeiten oder führt sie selber aus;
d ergreift die erforderlichen Massnahmen, soweit hierfür nicht eine andere Behörde oder Dritte verantwortlich sind;
e ordnet die Ersatzvornahme an;
f prüft Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen;
g* verfasst Mitberichte zu Bau-, Planungs- und Konzessionsgeschäften,
h* informiert die Bevölkerung und Behörden in Abstimmung mit anderen Fachstellen über Naturgefahren und ihre Abwehr,
i* beurteilt laufend die Wald- und Flurbrandgefahr und
k* informiert die Bevölkerung und Behörden bei Bedarf über die Wald- und Flurbrandgefahr.
3. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des TBA für den Hochwasserschutz und Bodenbewegungen im Gewässerbereich.