Art. 35 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
Art. 35 Kantonale Waldverordnung (KWaV)
1. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.
2. Als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten namentlich
a Sport- und Lehrpfade,
b kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen,
b1 Schächte, Einstiege und kleinflächige Zugänge zu unterirdischen Bauten und Anlagen,
c Hochsitze, die nicht auf einer forstlichen Planungsgrundlage basieren,
d Bienenhäuschen,
e Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentlicher Werke mit einer Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern,
e1 Bauten und Anlagen für standortgebundene Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen im Wald,
f freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 50 Quadratmetern,
g Zäune,
h feste Informationstafeln und Stelen,
i nichtforstliche Objekte wie Kunstwerke, Denkmäler oder Gedenktafeln, die längerfristig oder dauerhaft aufgestellt werden,
k dauerhafte feste Einrichtungen von Waldspielgruppen und ähnlichen Institutionen,
l die Neuanlage oder der Ausbau von besonders bezeichneten Rad- und Reitparcours im Wald sowie das Aufstellen von Hindernissen darauf, und
m Kleingewässer.
3. Die Waldabteilung befindet über die Bewilligungsgesuche.