921.111
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CH-BE
Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldstrassen
Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote
1. Die Waldabteilung und die Gemeinde sind befugt, eine Waldstrasse nach vorgängiger Anhörung der Trägerschaft mit einer Barriere oder anderen Hindernissen zu sperren, wenn das gesetzliche Fahrverbot regelmässig missachtet wird.