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Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldstrassen
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Art. 33 Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Massnahmen bei Missachtung der Fahrverbote

1. Die Waldabteilung und die Gemeinde sind befugt, eine Waldstrasse nach vorgängiger Anhörung der Trägerschaft mit einer Barriere oder anderen Hindernissen zu sperren, wenn das gesetzliche Fahrverbot regelmässig missachtet wird.

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