921.111
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CH-BE
Art. 32a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Änderung des Waldstrassenplans
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldstrassen
Art. 32a Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Änderung des Waldstrassenplans
1. Für Änderungen des Waldstrassenplans gelten die Bestimmungen zum Erlass des Waldstrassenplans (Art. 32), unter Vorbehalt von Absatz 2, sinngemäss.
2. Geringfügige Änderungen des Plans kann die Waldabteilung mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ohne öffentliche Auflage beschliessen.
3. Der Beschluss über die geringfügige Änderung des Waldstrassenplans ist zu publizieren.