Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.111 KWAVOCFOOCF CH-BE

Art. 32a Kantonale Waldverordnung (KWaV) - Änderung des Waldstrassenplans

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Waldstrassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32a Kantonale Waldverordnung (KWaV) · Änderung des Waldstrassenplans

1. Für Änderungen des Waldstrassenplans gelten die Bestimmungen zum Erlass des Waldstrassenplans (Art. 32), unter Vorbehalt von Absatz 2, sinngemäss.

2. Geringfügige Änderungen des Plans kann die Waldabteilung mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ohne öffentliche Auflage beschliessen.

3. Der Beschluss über die geringfügige Änderung des Waldstrassenplans ist zu publizieren.

← Art. 32 Kantonale Waldverordnung (KWaV) Waldfeststellungen Art. 32b Kantonale Waldverordnung (KWaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →